Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Missbrauch und mysteriöses Urteil

Der 82-jährige, pflegebedürftige Pfarrer P. lebte im Altenheim.

 

Er verfügte über ein Sparkonto von 148.000 DM. Am 30.3.1998 begab er sich zur Bank und hob 117.900 DM ab.

 

Etwa eine Woche später, am 8.4.1998, wurde für ihn die Betreuung für die Vermögenssorge angeordnet, weil er geschäftsunfähig war.

 

Nach seinem Ableben verlangte die Klägerin als Alleinerbin vom Beklagten einen Teilbetrag von 15.000 DM aus den 117.900 DM.

 

Sie behauptete, der Beklagte habe den geschäftsunfähigen P. am 30.3.1998 zur Bank begleitet und den abgehobenen Betrag erhalten.

 

Zum Verhältnis des Beklagten zu P. trug sie Einzelheiten vor, beispielsweise, dass gegen den Beklagten bereits ein Strafverfahren gelaufen sei, weil er einen Scheck des P. gefälscht, sich aber später dessen Einverständnis dazu eingeholt habe.

 

Zwischen ihm und P. hätten auch homosexuelle Beziehungen bestanden. Im Nachlass des P. habe sie ein Lichtbild des nackten Beklagten gefunden.

Das Landgericht erhob Beweis und glaubte der Klägerin.

 

In der Beweisaufnahme ergaben sich wesentliche Indizien dafür. Die Scheckfälschung stimmte. Das Nacktbild war vorhanden.

 

Der Beklagte verhinderte durch Nichterscheinen eine Gegenüberstellung mit der Bankangestellten, die ihn als Begleiter des P. hätte identifizieren können. Er hatte das bereits bestritten. Es stellte sich weiter heraus, dass er im Mai 1998, also wenige Wochen nach dem Abheben des Geldes, mit einem Partner eine Parfümerie eröffnet hatte. Die Monatsmiete für das Geschäftslokal belief sich auf 3.680 DM.

 

Als das Gericht zu klären versuchte, wie er sich die Mittel dazu beschafft habe, lehnte er es „auf dringende Empfehlung seines Prozessbevollmächtigten“ ab, sich dazu zu äußern.

 

So kam beweisrechtlich alles zusammen mit dem Ergebnis, dass das Landgericht der Klage in einem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil stattgab.

Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und obsiegte.

 

Das OLG München ( Urt. V. 6.3.2000 – 31 U 5121/99 ) hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

 

Die Entscheidungsgründe dazu erschöpften sich in einem Satz:


Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte bei der Geldabhebung durch den Verstorbenen....(P.) am 30.3.1998 dabei war, fehlt es am Nachweis, dass der Erblasser das abgehobene Geld dem Beklagten übergeben hat.“

 


Der Einsender schrieb mir dazu:


Die Klägerin, die – von weit her angereist – erstmals Erfahrungen bei Gericht machen durfte, zeigt sich etwas erstaunt über diese Art der obergerichtlichen Rechtsfindung.


Ich muss gestehen, mich hat das auch sehr erstaunt!

 

Das OLG München hat sich die Sache sehr, sehr einfach gemacht und ist über die beweisrechtlich so gravierenden Fragen und Indizien wortlos hinweggegangen.

 

Warum mag der Beklagte den geschäftsunfähigen P. zur Bank begleitet haben? Wo mag das viele Geld geblieben sein? Wo soll es anders als beim Beklagten gelandet sein? Wie ist es zu erklären, dass dieser sich einige Wochen nach Abhebung des Geldes an der Errichtung einer teuren Parfümerie beteiligt hat, aber eine Erklärung dazu verweigert, wie er sich mangels eigenen Vermögens die dazu erforderlichen Mittel beschafft habe?

 

Im Altenheim haben sich die 117 Tausendmarkscheine nicht gefunden. Der alte, pflegebedürftige P. hat sie dort gewiss nicht in der Pfeife geraucht.

 

Fragen über Fragen, die sich das OLG München gar nicht gestellt hat. Wenn aber ein Berufungssenat eine beweisrechtlich derart lebensfremde Entscheidung trifft, dann sollte er das doch wohl begründen.

 

Ein einziger Wischi-Waschi-Satz reicht als Begründung nicht aus.

 

Da bleibt nur der Eindruck zurück, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Berufungsklägerin entweder nicht zur Kenntnis genommen oder es bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.

 

Beides ist wegen Verstoß gegen Art. 1 GG verfassungswidrig ( BVerfGE 47, 89; 54, 46; 79. 61 u. ö.) .

 

Dr. Egon Schneider,  ZAP  v. 9.08.2000
 



 

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