Gisbert Bultmann
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 Erbverzicht für 10 000 Euro ?


Unehelicher Sohn von Wildmoser senior hat Anspruch auf Erbe


Karl-Heinz Wildmoser senior, Großgastronom und ehemaliger Präsident des Fußballvereins 1860 München, darf seinen unehelichen Sohn nicht vom Millionenerbe ausschließen.

 

Der 44-Jährige habe Anspruch auf mindestens den Pflichtteil, entschied das Oberlandesgericht München. Ein 1980 geschlossener Erbverzichtsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (Az.: 15 U 4751/04).

Der uneheliche Wildmoser-Sohn hatte gegen eine Abfindung von 19 500 Mark (knapp 10 000 Euro) zunächst auf das Erbe notariell verzichtet. Wildmoser habe damals seine Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt und ihn zu einem Anwalt geschickt, der ihn falsch beraten habe, begründete er seine spätere Entscheidung zur Klage.

Das Landgericht München II in erster Instanz glaubte nicht an eine Übervorteilung des 44-Jährigen und wies die Klage ab.

 

Das Oberlandesgericht schloss sich dem nicht an. Es stützte seine Entscheidung auf Paragraf 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Danach ist ein Geschäft nichtig, wenn es zum Beispiel durch «Ausbeutung der Unerfahrenheit» oder des «Mangels an Urteilsvermögen» eines anderen zustande gekommen ist.


dpa-Meldung vom 25.01.2006

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