Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

BGH zur Sturzprophylaxe in Altenheimen

Bundesgerichtshof zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat folgenden Fall entschieden:

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen machte gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer verletzten Heimbewohnerin geltend.

 

Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit März 1997 im Heim des Beklagten. Sie erhielt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Im Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst des Heimes dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer aufgefunden.

 

Diese Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das Angebot des Pflegepersonals, während der Nachtzeit das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu erhalten. Sie war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang – selbständig zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen Toilettenstuhl an das Bett der Bewohnerin und ließ das Licht im Bad an.

 

Am 9. März 2000 erlitt die Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbehandlung. Die Klägerin war der Auffassung, das Personal des Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen.

 

Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien neben einer Überwachung eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen.

 

Der Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der im Jahr 2000 eingetretenen Situation unterrichtete Arzt habe die Medikation geändert und weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 68/2005) entschieden, den Träger eines Pflegeheims treffe - begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien – eine Obhutspflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner, deren Würde und Selbständigkeit zu wahren seien. Im vorliegenden Fall hat der III. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Er hat in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Vorwurf gegen den Träger des Heims gesehen, mit der Bewohnerin sei die Sturzgefährdung nicht intensiv genug besprochen und nicht eindringlich – unter Einschaltung eines Arztes, der Heimleitung, des Neffen oder anderer Vertrauenspersonen – darauf hingewirkt worden, das Einverständnis zum Hochziehen von Bettgittern in der Nachtzeit zu erteilen, und das Vormundschaftsgericht habe bei einem Scheitern dieser Bemühungen von der Situation unterrichtet werden müssen.

 

Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen, ob der beklagte Heimträger Pflichten verletzt hat, die sich aus dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ergeben.

Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 -

LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04

Karlsruhe, den 14. Juli 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof   Nr. 106/2005

76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Lesen Sie das Urteil im vollen Wortlaut

 

Lesen Sie außerdem das Urteil vom 28.April 2005



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