Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 Sterbeversicherung unantastbar

 

Behörde will an die Sterbegeldversicherung

Doch das Kreis-Sozialamt hat vor dem Verwaltungsgericht kaum Aussichten, auf diesem Weg das sechs Jahre lang gezahlte Pflege- und Wohngeld von einer 91-Jährigen zurückzubekommen.


Welchen Wert hat ein zurückgegebenes Wohn-recht? Kann der Verzicht darauf Rückforde-rungsansprüche des Sozialamts auslösen? Fragen, die jetzt beim Verwaltunggericht Gelsen-kirchen im Fall einer heute 91-jährigen Frau von erheblicher Bedeutung waren.

Die Seniorin hatte der Tochter 1994 eine Doppelhaushälfte in Castrop-Rauxel übertragen, sich dabei gleichzeitig aber ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus im Grundbuch absichern lassen. Dieses Wohnrecht war 1994 mit einem Jahreswert von 3600 DM festgehalten worden. Als die Seniorin dann immer hinfälliger und blind wurde, musste sie 1998 in eine Seniorenresidenz umziehen und ließ den Wohnrechtsanspruch löschen. Ohne Gegenleistung durch die Tochter. 1999 wurde das Haus verkauft.

Der Kreis Recklinghausen gewährte der alten Dame bis 2004 Pflege- und Wohngeld. Als man von der Löschung des Wohnrechts erfuhr, strich man diese Zahlung, mit der Begründung: Dieser Verzicht käme einer Schenkung gleich und stelle einen Vermögenswert von 22 800 DM dar.

Falsch, so die 11. Kammer unter Vorsitz von Verwaltungsrichter Charlier. Sie legte ein steuerliches Bewertungsgesetz zu Grunde und kam damit zu einem ideellen "Vermögen" von rund 9000 Euro. 1000 Euro weniger als die Obergrenze des sogenannten Vermögensschonbetrags für Wohngeld.

Die Rentnerin habe aber auch eine Sterbegeldversicherung mit einem Rückkaufwert von 2000 Euro, führte Kreisvertreter Berse als weiteres verwertbares Vermögen an.

In diesem Punkt machte die Kammer ihm einen weiteren Strich durch die Rechnung: Eine solche Versicherung in dieser Höhe sei nach höchst-richterlicher Rechtsprechung nicht antastbar. Damit soll ein Teil der späteren Beerdigungskosten getragen werden.

Was wäre aber, wenn die Frau diese Versicherung kündige und das Geld ausbezahlt bekomme, hielt Berse dagegen. Dies gehe nicht, inzwischen gebe es einen Bestatter-Vertrag, erklärte die Anwältin der alten Dame. Sie sicherte aber zu, von der 91-Jährigen auch eine Abtretungserklärung unterschreiben zu lassen, nach der die Sterbegeldversicherung nur dem Bestatter ausgezahlt werden soll.

Möglicherweise habe die Seniorin aber noch eigenes Geld auf dem Girokonto, schob Berse ein weiteres Argument gegen eine Bedürftigkeit nach. Auch hier will die Anwältin die entsprechenden Kontoauszüge offenlegen.

Wenn dies alles geschehen ist, wird der Kreis weiter Wohn- und Pflegegeld zahlen, so ein angestrebter Vergleich. Der soll endgültig geschlossen werden, wenn die Anwältin diese Erklärung und Auszüge vorgelegt hat.  

WAZ vom 26.09.2006

 

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