Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

 "...meine übrige persönliche Habe"

 

Testament: Vorsicht bei schwammigen Formulierungen!


Bei der Formulierung eines Testaments ist Vorsicht geboten. Die Verwendung unklarer Begriffe kann nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Erben und sonstigen Bedachten führen.

So musste sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigen, was ein Erblasser mit dem Begriff "übrige persönliche Habe" in seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte. Der Erblasser hatte seine Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin im Testament eingesetzt und sprach im übrigen hinsichtlich vorhandener Grundstücke Vermächtnisse aus.

 

Dann schrieb er wörtlich:

 

"Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann".

Die Münchner Richter waren der Ansicht, dass bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter "persönlicher Habe" kein Vermögen zu verstehen ist, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.

 

Geld sei aber immer ein unpersönlicher Gegenstand, auch wenn es sich im Haushalt befindet.

 

Auch die Systematik des Testaments spreche dafür, dass mit dem Begriff nur körperliche Gegenstände gemeint waren, zu denen der Erblasser eine persön-liche Beziehung hatte. Denn der Erblasser hatte sich im Testament zunächst mit den Grundstücken befasst und dann mit dem Mobiliar. Die "übrige persön-liche Habe" sei daher vom Stellenwert her noch nach dem Mobiliar angesiedelt gewesen, was dafür spräche, dass keine umfangreichen Vermögensgegen-stände gemeint sein könnten.


Nachdem auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass der Erblasser dem Kläger größere Vermögenswerte zukommen lassen wollte, sei unter dem Begriff daher nur das zu verstehen, was der Erblasser seinem persönlichen Gebrauch zudachte, beispielsweise Kleidung, Schmuck und Bücher.

Das Münchner Landgericht I kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser Bankguthaben, Wertpapiere, Sparkassenbriefe, Bar- und Wertpapier-vermögen in der Wohnung sowie Kraftfahrzeuge nicht unter diesem Begriff verstanden hat.



LG München I  - Urteil vom 17.01.2006 -  Az.: 23 O 13892/03



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