Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Testamentsablieferung

 

§ 2259 BGB – ein (fast) vergessener Paragraph

 

§ 2259 BGB bestimmt, dass derjenige, der ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung verbracht ist, in Besitz hat, verpflichtet ist, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

 

Gegen diese Vorschrift wird öfter verstoßen als man glauben mag.

 

Hierzu ein ganz alltäglicher Fall:

 

Es erscheint ein Mandant und schildert, seine Mutter sei bereits im September 1996 in Recklinghausen verstorben.

 

Seines Wissens nach habe seine Mutter gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann, also dem Stiefvater, ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

 

Der Mandant erklärt, er habe jedoch beim Tode seiner Mutter im Jahre 1996 vom Nachlassgericht keine Abschrift erhalten.

 

Auch auf andere Weise sei er nicht in Kenntnis gesetzt worden, ob es ein Testament gab.

 

Das Verhältnis zu dem Stiefvater ist gestört.

 

Daher wählt der Mandant den Weg zum Anwalt, um zu erfahren, ob es ein Testament gibt. Ferner möchte er selbstverständlich wissen, welche erb- oder pflichtteilsrechtlichen Ansprüche bestehen.

 

Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt erklärt dem Mandanten, dass immer dann, wenn ein Testament beim Tode einer Person vom Nachlassgericht eröffnet wird, die gesetzlichen Erben eine Abschrift erhalten.

 

Natürlich könne es auch mal vorkommen, dass dem Nachlassgericht die gesetzlichen Erben nicht bekannt seien oder dass die Benachrichtigung versehentlich unterbleibt.

 

Der Rechtsanwalt schreibt deswegen das Nachlassgericht, das für den Wohnort des Erblassers zuständig ist, an, und bittet um Information, ob nach dem Tode der Mutter des Mandanten Vorgänge bekannt sind.

 

Das Amtsgericht teilt sodann mit, dass "Nachlassvorgänge ... nicht zu ermitteln sind".

 

Der Anwalt teilt seinem Mandanten dies mit und bespricht sich mit ihm. Er erklärt ihm, dass diese Information so zu verstehen ist, dass auch ein Erbschein nicht beantragt worden ist.

 

Dies wäre dann der Fall, wenn der Stiefvater zwar kein testamentarischer Erbe geworden wäre, aber der Meinung gewesen wäre, einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge zu benötigen.

 

Der Anwalt schreibt nun den Stiefvater des Mandanten an zwecks Erteilung der entsprechenden Auskünfte. Dieser meldet sich über einen Rechtsanwalt, der u.a. folgendes ausführt:

 

"Zunächst darf ich Ihnen eine Fotokopie des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute ... vom 29.11.1982 vorlegen, aus welchem sich ergibt, dass mein Mandant alleiniger Erbe seiner verstorbenen Frau geworden ist.

 

Da Grundvermögen zum Nachlass der Verstorbenen nicht gehörte, ist bisher ein Erbschein nicht beantragt worden."

 

Dem erstaunten Mandanten wird also dann die Kopie eines privatschriftlichen Testaments seiner Mutter und des Stiefvaters von vor über 20 Jahren übersandt.

 

Aber damit nicht genug: Es wird mitgeteilt, dass ein Testament vorhanden ist, welches aber den Beteiligten, also auch den gesetzlichen Erben überhaupt nicht zur Kenntnis gelangt ist.

 

Wäre unser Mandant beim Tode seiner Mutter im Jahre 1996 aktiv geworden, hätte er – in Unkenntnis des Ehegattentestaments – einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge beantragen können. Er wäre möglicherweise dann zu ½ Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter geworden. Spätestens dann allerdings hätte wohl der Stiefvater das Testament hervorgeholt ....

 

Selbstverständlich möchte der Staat, man kann auch sagen die Rechtsordnung, dass Testamente immer ihre Wirkung entfalten.

 

Dazu müssen Testamente, die nicht beim Amtsgericht verwahrt sind, also irgendwo in der Dokumentenmappe eines Haushaltes schlummern, von den Angehörigen auch beim Amtsgericht abgeliefert werden, damit sie eine Wirkung entfalten können. Nicht erforderlich ist, dass irgendetwas in Zusammenhang mit dem Testament geschieht. Man ist also nicht verpflichtet, einen Erbschein zu beantragen.

 

Gegen diese Vorschrift, die sogenannte Ablieferungspflicht, wird sehr oft verstoßen. Oft geschieht dies in Unkenntnis. Davon ist hier in diesem Fall auszugehen – sicher auch bewusst bzw. absichtlich – da damit die Erbrechtslage verfälscht, somit Personen um ihr berechtigtes Erbe gebracht werden können, kann ein solcher Verstoß auch als Betrug bzw. Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

 

Bleibt die Frage offen, weshalb der Stiefvater keinen Erbschein beantragt hat.

 

Ganz einfach: Er benötigte keinen.

 

Die Erblasserin hatte nämlich gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Girokonto, für welches sie sich wechselseitig Verfügungen zugunsten Dritter erteilt hatten.

 

Nach dem Tode der Erblasserin war aufgrund dieser Verfügung "automatisch" ihr Ehemann alleiniger Berechtigter des Girokontoguthabens

 

Gisbert Bultmann

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