Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Die Zehn-Jahres-Frist

"Die Zehn-Jahres-Frist" im Pflichtteilsrecht steht in § 2325 III  BGB und bedeutet folgendes:

 

Ist die Schenkung länger als zehn

Jahre her, so bleibt sie bei der

Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt.

 

Dazu muß man folgendes wissen:

 

Der Streit im Pflichtteilprozeß von heute - 2005 - geht sehr oft um ein Erbe, das als  r e a l e r  Nachlaß nicht mehr existiert :

 

Es ist bereits das Eigentum der Schwester oder des Bruders, denen die Eltern , Vater oder Mutter, z. B. ein Hausgrundstück schon vor Jahren übertragen haben.

 

Der Pflichteilsberechtigte hat dann einen Pflichtteilsanspruch, der auf den  

f i k t i v e n   Nachlaß

gerichtet ist, den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

 

Wurde die Schwester oder der Bruder aber bereits vor mehr als zehn Jahren im Grundbuch  als neuer Eigentümer eingetragen, so entfällt ein Anspruch.

 

Der oder die Pflichteilsberechtigte  muß die Übertragung dann ohne irgendeinen Ausgleich hinnehmen.

 

Der Gesetzgeber hat sich dabei gedacht:

 

Wenn der Erblasser so früh anfängt, sein Vermögen wegzuschenken, dann ist er darin völlig frei.

 

Bleibt er innerhalb der Zehn-Jahres-Frist, so bestehen Pflichtteilsergänzungsansprüche.

 

Weshalb diese Frist gerade jetzt  - 2005 - Bedeutung erlangt, davon handelt der nächste Beitrag.

 

Ein weiterer Beitrag befaßt sich mit der Zehn-Jahres-Frist des § 14 ErbstG.

 

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