Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Anwaltsvergütung

 

F r a g e n  über  F r a g e n

 

  • Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder
    einen Anwalt Geld auszugeben ? 
  • Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt? 
  • Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und
    finanzrechtliche Angelegenheiten? 
  • Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskostenhilfe? 
  • Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?

 

LOHNT ES SICH ÜBERHAUPT, FÜR EINE ANWÄLTIN ODER EINEN ANWALT GELD AUSZUGEBEN?

 

Meistens durchaus. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte auch den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit
eines ausgewogenen Ergebnisses.

 

In jedem Fall gilt:

 

Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten.


Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

 

Häufig wird das „Honorar“ eines Anwalts mit seinem „Gewinn“ verwechselt. Es ist jedoch nur sein „Umsatz“, und der Anwalt muss davon seine gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtversicherung) begleichen.

 

SIND ANWALTSGEBÜHREN GESETZLICH GEREGELT ?

 

J. Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

Es unterscheidet

Festgebühren und Rahmengebühren.

 

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.


Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.


Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.


Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen.

Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.

Besonders in den Vereinigten Staaten ist das „Erfolgshonorar“ein Begriff.

Wenn dort ein Geschädigter Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangt, wird oft vereinbart, dass der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält, dafür aber mit einem sehr hohen Prozentsatz am Ergebnis beteiligt wird.

Solche Erfolgshonorare sind nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland unzulässig.

 

Gebührenvereinbarungen,

die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.


Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

 

WAS KOSTEN ZIVIL-, ARBEITS-, VERWALTUNGS- UND FINANZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN?

 

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:


dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.


Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers.

 

Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

 

GEGENSTANDS-WERT BIS ... EURO

GEBÜHR... EURO

GEGENSTANDS-WERT BIS ... EURO

GEBÜHR... EURO

300

25

40 000

902

600

45

45 000

974

900

65

50 000

1 046

1 200

85

65 000

1 123

1 500

105

80 000

1 200

2 000

133

95 000

1 277

2 500

161

110 000

1 354

3 000

189

125 000

1 431

3 500

217

140 000

1 508

4 000

245

155 000

1 585

4 500

273

170 000

1 662

5 000

301

185 000

1 739

6 000

338

200 000

1 816

7 000

375

230 000

1 934

8 000

412

260 000

2 052

9 000

449

290 000

2 170

10 000

486

320 000

2 288

13 000

526

350 000

2 406

16 000

566

380 000

2 524

19 000

606

410 000

2 642

22 000

646

440 000

2 760

25 000

686

470 000

2 878

30 000

758

500 000

2 996

35 000  

830

 

 

 

Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in oben stehender Tabelle eine feste Gebühreneinheit zugeordnet.

Diese nennt man kurz „Gebühr“.


Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unter-schieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B.Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

 

INTERNE TÄTIGKEIT


nur gegenüber den Mandanten

 

Beratungsmandat


Für interne Tätigkeit, also eine mündliche oder schriftliche Bera-tung, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert.

 

Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190,– Euro (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist.

Ab 1.7.2006 sollen Anwalt und Mandant das Honorar vereinbaren. Eine gesetzliche Regelung gibt es dann nicht mehr.

 

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht wird oder der Anwalt die Sache außergerichtlich weiterbetreiben soll oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen muss.

Für das Entstehen der Gebühren ist der Auftrag maßgeblich, den der Anwalt von seinem Mandanten erhält. Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt einen Vertretungsauftrag, für die gerichtliche Durchsetzung einen Prozessauftrag. Ist bereits auch Prozessauftrag erteilt, berechnen sich die Gebühren nicht nach den Vorschriften für die außergerichtliche Tätigkeit, sondern nach den Vorschriften f ür die gerichtliche Tätigkeit.

 

AUSSERGERICHTLICHE TÄTIGKEIT


gegenüber den Mandanten und Dritten

 

Vertretungsmandat


Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin können folgende Gebühren anfallen:

 

  • Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert)
  • Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem
    Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss einesVertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.

 

GERICHTLICHE TÄTIGKEIT

 

Prozessmandat


Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

  • Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
  • Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
  • Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die
    Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der
    Streit beigelegt wird.

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2.

Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.

Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet.


Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich
in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,- Euro. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.

 

Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten.

 

WAS IST BERATUNGSHILFE, WAS IST PROZESSKOSTENHILFE?

 

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

 

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist.

 

Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnis se es zulassen, kann das Gericht anordnen, daß  die Kosten in monatlichen Raten (Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

 

Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe).

 

IST EINE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG SINNVOLL?

 

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Rechtsschutzversicherungen
sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird.

Untersuchungen zeigen aber, das durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine „Prozesslawine“ ausgelöst wird.

 

Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.


Denn:

Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Ver-sicherten, ihr Recht durchzusetzen – während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.

 

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

 

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